Beschwerde zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 29.11.2009
zur Volksinitiative vom 08.07.2008 ‚Gegen den Bau von Minaretten‘
Hiermit lege ich, gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV), Beschwerde über die Durchführung des Urnenganges vom 29.11.2009 zur „Volksinitiative vom 08.07.2008 ‚Gegen den Bau von Minaretten“ ein.
Begründung:
Auch wenn Volk und Stände am 2.03.1980 die eidgenössische Volksinitiative ‚betreffend die vollständige Trennung von Kirche und Staat‘ abgelehnt haben, verstösst die Volksabstimmungen vom 29.11.2009 zur Volksinitiative vom 8.07.2008 ‚Gegen den Bau von Minaretten‘ gegen Art. 72 Absatz 1 der BV mit dem Wortlaut:
Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig
sowie gegen Art. 15 der BV mit dem Wortlaut:
- Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Argumentarium
Pro:
Die Abstimmung hätte im Geiste der BV nicht stattfinden dürfen.
Die Volksinitiative hätte im Vorfeld vom Bundesrat als ungültig erklärt werden müssen, da
- die Absichten der Initiative nicht im Aufgabenbereich des Bundes, sondern in den Kantonen liegt.
- die Initiative gegen Artikel 15 der BV verstösst
Bekräftigt sehe ich mich in meiner Beschwerde durch Ausführungen von Exponenten des befürwortenden Initiativkomitees in der Öffentlichkeit (z. B. SF DRS, Arena [Freitag] + Club [Dienstag]). Exponenten der Initiative erklärten, dass nicht das Minarett als Gebäude Anliegen der Initiative sei, sondern vielmehr Erscheinungen bei der Glaubensausübung der islamischen Glaubensgemeinschaft(en) mit der Volksinitiative bekämpft werden sollen.
Contra:
Artikel 72 Absatz 2 BV mit dem Wortlaut:
Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
Der genannte Artikel könnte als Einwand gegen meine Beschwerde in Erwägung gezogen werden. Dem Initiativtext ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die „Wahrung des öffentlichen Friedens“ Absicht der Initiative sei.
Grundsätzliches
Im Vorfeld und im Nachgang der Volksabstimmung zu eingangs erwähnter Volksinitiative wurde immer wieder diskutiert, welche Kriterien für den Bundesrat zum Beschluss, ob Volksinitiativen zur Abstimmung zulässig sind oder nicht, gelten. Nach mehrheitlicher Auffassung gilt, dass als Basis der Entscheidung einzig zwingendes Völkerrecht dient.
Daraus resultiert, dass es durchaus möglich ist, dass Volksbegehren dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, deren Rechtsumsetzung bei Annahme der Initiative verfassungswidrig oder völkerrechtswidrig sind.
Es wäre wünschenswert, in einem Grundsatzentscheid klar zu legen, dass der Bundesrat nur Volksinitiativen zur Abstimmung zulässig erklären kann, deren Rechtsumsetzung bei Annahme durch Volk und Stände weder gegen Völkerrecht verstossen, aber insbesondere auch nicht BV widrig sind.
Als nicht juristisch ausgebildeter Schweizer Staatsbürger weiss ich nicht, ob es in Ihrer Zuständigkeit liegt, meine Beschwerde zu behandeln. Sollte dem nicht so sein, bitte ich um Ihren Bescheid.
Ansonsten bitte ich Sie, meine Beschwerde zu behandeln und zu prüfen.
(verfasst am: 02.12.2009)