- Beschwerdeführer:
Beat Braun, geb. 19.12.1963, Schweizer Staatsangehöriger
wohnhaft: Birsstrasse 172, 4052 Basel - gegen:
Schweizerische Eidgenossenschaft
vertreten durch eidg. Parlament - Gegenstand:
Prüfung zur Zulässigkeit der eidg. Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“
Sehr geehrte Damen und Herren
Unter Berufung auf Art. 15, 29a, 34 und 72 BV und gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.12.1976 reiche ich Aufsichtsbeschwerde und Organklage gegen
Bundesrat und eidgenössisches Parlament
ein.
Begründung:
Die Zulassung der eidgenössischen Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ zur Volksabstimmung verstösst gegen Art. 35 BV über die Verwirklichung der Grundrechte, im Wortlaut:
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Das eidg. Parlament, als Prüfungsorgan, hat staatliche Aufgaben wahrzunehmen. Demzufolge ist das Parlament im Sinne von Art. 35 BV zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet. Dieses Erfordernis ist mit der Gültigkeitserklärung des Volksbegehrens verletzt. Sowohl das Gleichbehandlungsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV als auch das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV stehen in Widerspruch zum Volksbegehren. Mit der Volksinitiative sollen durch die BV zugesicherte Grundrechte eingeschränkt werden, obwohl diese nicht verhandelbar sind.
Die Prüfungsorgane für die Gültigkeitserklärung von Volksinitiativen im Falle der hier zum Gegenstand gemachten Volksinitiative haben Ihre Pflichten und Aufgaben, herleitend aus Art. 35 BV, verletzt.
Antrag:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das eidg. Parlament, ist zu verurteilen, die am 29.11.2009 zur Abstimmung gelangte Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ nachträglich für ungültig zu erklären, weil diese gegen die durch die BV garantierten Grundrechte verstösst. Gemäss Art. 15 BV sind für Organe, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, die Grundrechte bindend und verpflichtend und damit nicht verhandelbar.
(verfasst am: 2.12.2009)
Urteil 1C_527/2009 vom 14.12.2009